top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Mai 2019)

Your-Solutionist e.U. / Martin Christ
Neuwaldegger Straße 30/7
1170 Wien

Österreich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse des Auftraggebers, mit Your-Solutionist e.U., Neuwaldeggerstraße 30/7 1170 Wien, Österreich vertreten durch den Geschäftsführer Martin Christ (nachfolgend auch: „Video-Solution“ , „Agentur" oder „Verwender“ genannt) und auf alle gemäß Angebot von Video-Solution hergestellten Film-und Bildproduktionen (nachfolgend „Produktion“ genannt) Anwendung.

 

(2) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Auftraggebers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Video-Solution schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Herstellung, Beistellungen, Mitwirkungsrechte und -pflichten des Auftraggebers

(1) Video-Solution stellt seine Dienstleistungen und Produktionen nach den Weisungen und Wünschen des Auftraggebers, auf der Grundlage seiner Beistellungen und/oder Informationen sowie auf der Basis des gemeinsam besprochenen Briefings im Rahmen der gewählten Leistungspakete her. Ein Vertragsabschluss (Auftragserteilung) kann via E-Mail, einem persönlichen Briefing und/oder durch Retournieren des ausgefüllten Briefingbogens erfolgen.

 

(2) Der Auftraggeber besorgt die Sicherung seiner Daten. Der Auftraggeber liefert seine Beistellungen / Informationen unverzüglich nach Vertragsbeginn und digital. Die vorgenannten Leistungen des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten iSd. nachstehenden § 8 Absatz (2) lit. (b). Etwas anderes gilt nur bei anderslautenden Mitteilungen von Video-Solution in Textform.

(3) Video-Solution teilt dem Auftraggeber vorab die Anforderungen an dessen Beistellungen mit und prüft die Beistellungen bei deren Erhalt auf offensichtliche Mängel. Produkte und oder Dienstleistungen von Video-Solution sind insbesondere dann nicht fehlerhaft oder mangelhaft, wenn Video-Solution  nachweist, dass die vom Auftraggeber behauptete Abweichung / der gerügte Mangel allein oder überwiegend auf der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit des von ihm überreichten Materials bzw. seiner Informationen beruht.

 

§ 3 Anzahlung für Anlaufkosten

Jedes Video ist ein Projekt für unser kreatives Team mit ersten Anlaufkosten, die unmittelbar nach der verbindlichen Auftragserteilung entstehen können. Zur Deckung dieser Kosten können 30% des vereinbarten Brutto-Vertragspreises (wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz nicht in Österreich hat) mit Abschluss des Vertrages als Anzahlung sofort fällig werden.

 

§ 4 Korrekturwünsche des Auftraggebers und nachträgliche Anpassungen sowie Überlänge des finalen Films

Gemäß der Video-Solution „Zufriedenheitsgarantie“ gewährt Video-Solution  dem Auftraggeber ein bis zwei im vereinbarten Preis inbegriffene Korrekturmöglichkeit des Produktes innerhalb der jeweiligen im Angebot bzw. im Leistungspaket beschriebenen Produktionsphase (i.e. a) Skript/Konzeption inklusive Sprechertext, b) Storyboard/Illustrationen und c) Animation/Postproduktion). Nach Abschluss einer Produktionsphase und deren Freigabe durch den Auftraggeber können weitere Änderungen in der abgeschlossenen Produktionsphase vorgenommen werden (sog. „nachträgliche Änderungen“). Durch diese nachträglichen Änderungen entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten pro nachträglicher Änderung bei Erklärvideos betragen mindestens 250€ (netto) pro Produktionsschritt. Bei Realfilm-Projekten sind zusätzliche Änderungen (über die im Angebot definierten Korrekturschleifen) mit 10% der Projektsumme zu tragen. Die Kosten der Überlänge bei Erklärvideos ist im Angebot ersichtlich. Bei Realfilm-Projekten wird die Überlänge aliquot zum Projektpreis berechnet.

 

§ 5 Lieferfristen; Termine

Die von Video-Solution genannten Liefertermine und –fristen beinhalten nicht die Dauer für die Mitwirkung/ Beistellungen des Auftraggebers, es sei denn, es wird die Dauer bzw. Frist für die Mitwirkung/Beistellungen des Auftraggebers ausdrücklich von Video-Solution im Angebot benannt.

 

§ 6 Abnahme der Leistungen von Video-Solution

Video-Solution zeigt dem Auftraggeber nach jeder Produktionsphase deren Fertigstellung in Textform an. Wünscht der Auftraggeber binnen 3 Tagen nach der Anzeige der Fertigstellung einer Produktionsphase keine Änderungen oder macht er keine Mängel in Textform geltend und hat die Produktionsphase keine wesentlichen Mängel, gilt die jeweilige Produktionsphase als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

 

§ 7 Nutzungsrechte; Referenzen

(1) Soweit nicht anders vereinbart räumt Video-Solution dem Auftraggeber an den Laufbildern/dem Filmwerk als dem fertigen vertragsgegenständlichen Produkt (nicht an seinen Bestandteilen) ein einfaches und nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Der Auftraggeber darf das vertragsgegenständliche Produkt mit Ausnahme von TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen auf jede Art nutzen. Weitere Begrenzungen des Nutzungsrechts des Auftraggebers an dem Produkt ergeben sich aus der entsprechenden Lizenz des Lieferanten der Musik, die in das Produkt eingebunden ist. Diese Lizenzen und ihre rechtlichen Auswirkungen auf die hier geregelte Rechteeinräumung an den Auftraggeber sind zu finden unter https://audiojungle.net/licenses/terms/music_standard. Von welchem der vorgenannten Lizenzgeber die Musik eingekauft und in das Produkt eingebunden wird, teilt Video-Solution dem Auftraggeber im Angebot nicht mit. Die vorgenannten Nutzungsrechte einschließlich dem übertragbaren einfachen Nutzungsrecht an der Musik werden aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises eingeräumt.

 

(2) Wünscht der Auftraggeber die Rechte für eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung oder an einzelnen Grafiken/Illustrationen, Audio- oder Sprachelementen etc. (seine Beistellungen ausgenommen), bedarf dies der gesonderten entgeltlichen Genehmigung.

 

(3) Auf Verlangen von Video-Solution ist der Auftraggeber verpflichtet, Video-Solution über den Umfang und die Art der Nutzung der Produktion eine schriftliche Auskunft zu erteilen.

 

(4) Der Auftraggeber stellt Video-Solution seine Beistellungen/ Informationen frei von Rechten Dritter zur Verfügung und räumt Video-Solution daran das zeitlich, räumlich und sächlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, dass er seine Beistellungen / Informationen selbst zeitlich, örtlich und sächlich unbegrenzt für eigene Zwecke nutzen darf. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Produktion in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen, unter Wiedergabe des Logos oder Schriftzuges des Auftraggebers auf der eigenen Homepage und in Pressemeldungen zu veröffentlichen und entsprechende Links zu setzen sowie für eigene Zwecke Kopien herzustellen, zu verbreiten oder vorzuführen.

 

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Video-Solution haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Absatz (1) gilt nicht, soweit:
(a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
(b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
(c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(d) im Falle des Verzugs für Schäden bis zu einer Höhe von pauschal 3 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes;
(e) im Falle des Verzugs ein Leistungszeitpunkt vereinbart ist, der für den Auftraggeber so wesentlich ist, dass mit ihm das Schuldverhältnis „stehen und fallen“ soll;
(f) soweit Video-Solution die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
(g) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(3) Im Falle, dass Video-Solution oder dessen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall von vorstehend Absatz 2 (d), (e), (f) und (g) vorliegt, haftet Video-Solution  auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehend Absatz (1) bis (3) und (5) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer von Video-Solution.

(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Video-Solution Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

 

§ 9 Geheimhaltung

Video-Solution ist zur Geheimhaltung verpflichtet und trifft alle zumutbaren und üblichen Maßnahmen zur Geheimhaltung. Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Filmschaffende, Subunternehmer) werden entsprechend zugunsten des Auftraggebers verpflichtet.

 

§ 10 Textform; Vertraulichkeit

(1) Der Inhalt einer E-Mail gilt als rechtliche Willenserklärungen, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders am Ende der Nachricht enthält.

(2) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung.

 

§ 11 Nicht zur Ausführung gebrachte Arbeiten

(1) Kann Video-Solution die Produktion mangels notwendiger Beistellungen/Informationen oder Mitwirkung des Auftraggebers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht fortsetzen, kann Video-Solution von dem Vertrag zurücktreten. Video-Solution hat in diesem Fall Anspruch auf 50% des vereinbarten Brutto-Preises als pauschalierter Mindestersatz für den entstandenen Schaden und die entstandenen Vorhaltekosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens bei Video-Solution vorbehalten. Video-Solution bleibt der Anspruch auf einen höheren Schaden unter Anrechnung des vorgenannten Mindestersatzes vorbehalten.

 

(2) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen; ein Nutzungsrecht daran, auch zum eigenen Gebrauch, erwirbt der Auftraggeber nicht.

(3) Vorzeitige Beendigung eines Vertrages: Im Falle des Zurückziehens und/oder des Stornierens von Aufträgen (durch den Auftraggeber) hat der Auftraggeber die bereits erbrachte Leistung vertragsgemäß abzugelten. Für noch nicht erbrachte Leistungen stellt die Agentur 50% des veranschlagten Entgelts in Rechnung. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.

 

(4) Rücktritt vom Vertrag: Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar erschwert wird und trotz Setzung einer Nachfrist diese Gründe nicht beseitigt werden. Die Agentur kann zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist mit seiner Leistung (insb. Zahlung) in Verzug ist; damit verbundene Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt (insb. Ersatz für Nachteile aus der vorzeitigen Vertragsauflösung). Im Falle des Zahlungsverzugs mit nur einer (Teil)Leistung können sämtliche Ansprüche der Agentur gegenüber dem Auftraggeber fällig gestellt werden.

§ 12 Zahlung und Fristen des Rechnungsbetrags: Die Zahlungsfrist des zu begleichenden Betrags ist der jeweiligen Rechnung zu entnehmen. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, entstehen ab der dritten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9%. Bei weiterer Nichterbringung des offenen Betrages sieht sich die Agentur gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten. 

§ 13 Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

(1) Anwendbar ist nur das Recht der Republik Österreich. 

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

(3) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

bottom of page